Stichwort: Verbraucherrecht

I.              Sachverhalt:

In dem zugrunde liegenden Fall rutschte eine Frau gegen 8.00 Uhr infolge einer durch Rauhreifbildung entstanden Glätte auf einem Gehweg aus. Der Weg war zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut. Die Frau verlangte daher vom streupflichtigen Grundstücksbesitzer Schmerzensgeld, da er es unterlassen habe, den Weg nach Auftreten der Glätte zu Bestreuen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Die Berufung des beklagten Grundstücksbesitzers blieb erfolglos. Denn das Berufungsgericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Er hätte den Gehweg viertelstündlich auf Glätte kontrollieren müssen. Der Grundstücksbesitzer legte dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein und dieser entschied in seinem Urteil vom 29.09.1970, Az.: VI ZR 51/69 -,  dass die Häufigkeit der Kontrollen sich nach dem Einzelfall bestimmen.

II.            Entscheidung

Stürzt eine Person wegen kürzlich aufgetretenen Glatteises auf einem Gehweg, so muss sie beweisen, dass der Winterdienstpflichtige seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Wie oft der Winterdienstpflichtige den Gehweg auf Glätte zu kontrollieren hat, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des beklagten Grundstücksbesitzers. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Die Beweislast dafür, dass zwischen dem Auftreten einer Glättebildung und der Beseitigung ein zu langer Zeitraum und daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestand, treffe den Geschädigten. Dieser Beweispflicht sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

IV.          Praxistipp

Eine durch Rauhreifbildung entstandene Glätte begründet grundsätzlich die Pflicht zum Bestreuen des Gehwegs mit abstumpfenden Mitteln. Denn eine solche Pflicht entstehe immer, wenn aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse der Boden so glatt wird, dass daraus eine Gefahr für Fußgänger entsteht.