Bürgermeister Hans-Eike Weitz aus Rottmersleben wies in seinem Ausführung vor dem Verfassungsgericht noch einmal auf die signifikanten Gründungsfehler der Gemeinde Hohe Börde hin und machte deutlich, dass seine Gemeinde nicht in eine Einheitsgemeinde hinein gezwungen werden kann, die nicht existent ist.

 

Im Einzelnen führt er aus:

Durchführung einer erneuten Anhörung

Der Gesetzentwurf der Landesregierung, aufgrund dessen die Zwangseingemeindung der Gemeinde Rottmersleben erfolgte, konnte bei der Bürgeranhörung, die bereits am 29. November 2009 stattgefunden hat, nicht berücksichtigt werden, da der neue Gesetzesentwurf erst unmittelbar vor der Landtagssitzung am 18.06.2010 veröffentlicht worden ist und auch bei der Anhörung im Innenausschuss am 05./06. Mai 2010 nicht vorlag und damit auch nicht diskutiert werden konnte.

„Man konnte bei der Bürgeranhörung nicht über den Gesetzesentwurf abstimmen, der zur endgültigen Zwangseingemeindung von Rottmersleben führte“, so der Bürgermeister vor dem Landesverfassungsgericht wörtlich.

 

Unwirksamer Gründungsakt der aufnehmenden Gemeinde Hohe Börde

Voraussetzung einer Eingemeindung ist der rechtswirksame Bestand der aufnehmenden Gemeinde Hohe Börde, die aus den ursprünglich 14 selbstständigen Gemeinden der alten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde gegründet werden sollte. Allerdings ist dieser „14er-Vertrag“ vom Innenministerium nie genehmigt worden, da er ohne Unterschrift und Siegel des Bürgermeisters der Nachbargemeinde Bornstedt vorgelegt wurde. Diese Gemeinde hatte ihre Unterschrift verweigert.

 

Der anschließende „12er-Vertrag“, der Vertrag ohne die Gemeinden Bornstedt und Rottmersleben, hätte bis zum 30.06.2009 abgeschlossen werden müssen, allerdings konnte dieser Vertrag der Kommunalaufsicht nicht fristgemäß vorgelegt werden, so dass  die Frist versäumt wurde.

 

„Die Gemeinde Rottmersleben kann nicht in ein Gebilde eingemeindet werden, was selbst nicht existent ist“, so der Bürgermeister wörtlich.

 

Auch die Heilungsvorschriften, die der Gesetzgeber noch in das Gesetzgebungsverfahren eingebaut hat, beziehen sich ausdrücklich auf Form- und Verfahrensfehler beim Abschluss des Gebietsänderungsvertrages, so dass schon vom Gesetzgeber ein solcher bestehender Gründungsvertrag vorausgesetzt wird, was im konkreten Fall aber nicht vorliegt.

Darüber hinaus ist fraglich, ob der Landtag als legislatives Organ Fehler der Exekutive per Gesetz heilen kann.

 

Ablehnender Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hohe Börde

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohe Börde hat mit Beschluss Nr. 96 vom 20.04.2010 die Zuordnung der Gemeinde Rottmersleben zur Stadt Haldensleben gefordert und sich damit gegen die Zuordnung der Gemeinde Rottmersleben ausgesprochen. Nach der Zwangseingemeindung der Gemeinde Rottmersleben hätte aufgrund der Änderung der Gemeindegrenzen in der aufnehmenden Gemeinde Hohe Börde eine erneute Bürgeranhöhrung stattfinden müssen, da diese gesetzliche Voraussetzung vom Gesetzgeber verlangt wird bei der Veränderung von Gemeindegrenzen und wenn die aufnehmende Gemeinde Hohe Börde eine andere Gemeinde zwangsweise aufnehmen musste.