Stichwort: Wohnraummietrecht – Vorvermieterbescheinigung

I. Sachverhalt

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt der Kläger von der Verwalterin der Beklagten ein Formular einer „Vorvermieterbescheinigung“. Darin sollte der bisherige Vermieter des Klägers bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat und seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist. Der Kläger gab die Formulare vor Vertragsschluss ausgefüllt zurück. Danach hatte er von einem Dritten eine Wohnung gemietet und seine Pflichten aus dem Mietvertrag stets pünktlich erfüllt. Die Beklagten erklärten gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrags, weil die Vorvermieterbescheinigung gefälscht gewesen sei. Weder habe der Kläger an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen.

II. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit den Folgen falscher Angaben des Mieters in einer so genannten „Vorvermieterbescheinigung“ zu befassen und entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses allein wegen einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung gerechtfertigt sein kann, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13.

III. Praxistipp

Die Vorvermieterbescheinigung ist eine Urkunde, die nicht nur dazu führt, dass die Fälschung zu einer Strafbarkeit führen kann, sondern der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, da er bei dem Abschluss des Vertrages getäuscht worden ist. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Vermieter von der falschen Vorvermieterbescheinigung Kenntnis erlangt hat, § 121 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis ist dann von Anfang an als nichtig anzusehen, wobei dies nicht dazu führt, dass die Betriebskosten nicht abgerechnet werden können.