Im vorliegenden Fall fand ein Mieter unter dem Dach mehrere Wespennester. Er beauftragte umgehend die Feuerwehr, die die Nester entfernte. Hierdurch entstanden dem Mieter Kosten von 393,- Euro. Diesen Betrag verrechnete er mit der Miete und bezahlte entsprechend weniger. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin vor dem Amtsgericht Meppen auf Zahlung der einbehaltenen Miete.

I.              Entscheidung

Das Amtsgericht Meppen hat in seinem Urteil vom 11.03.2003, Az.: 8 C 92/03, entschieden, dass der Mieter das Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen darf. Der Vermieter muss die Kosten der Feuerwehrbeauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten, denn Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort – ohne Rücksprache mit dem Vermieter – die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Teilen Sie unser WissDer Anspruch auf Zahlung der Miete ist wegen der Aufrechnung erloschen. Der Mieter hat nämlich einen Gegenanspruch gegen den Vermieter. Indem der Mieter die Wespennester habe entfernen lassen, habe er ein Geschäft für den Vermieter geführt – eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

II.            Praxistipp

Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, so dass der Mieter diese sofort entfernen lassen darf. Eine vorherige Rücksprache mit dem Vermieter ist nicht erforderlich.