1.Der Austausch einer Stahltür gegen eine Tür mit verglasten Elementen sowie der Abbau von Fenstergittern stellen jeweils eine einfache bauliche Veränderung dar; diese Maßnahmen allein führen nicht zu einer intensiveren Nutzung oder einem sonstigen nicht hinnehmbaren Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG und müssen im Einzelfall geduldet werden.

2.Ein eventueller Nachteil durch die neue Nutzung ist nicht Streitgegenstand der Klage gerichtet auf Beseitigung der baulichen Veränderung bzw. Wiederherstellung des früheren Zustands.

LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 – 318 S 62/16
BGB § 1004, WEG §§ 14,22

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten über eine Rückbaupflicht der Beklagten wegen baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, insbesondere über den Begriff „Nachteil“ i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG. Das AG Hamburg – Wandsbek, Urteil vom 24.04.2016 – 750 C 38/15, hatte in der Vorinstanz die Klage abgewiesen. Der Austausch der Stahltür gegen eine Tür mit verglasten Elementen sowie der Abbau der Fenstergitter stellten zwar bauliche Veränderungen i. S. des § 22 Abs. 1 WEG dar. Eine Genehmigung wurde verweigert. Die Beklagten hätten auch nicht hinreichend dargelegt, dass der jetzige Zustand dem planmäßigen Erstzustand näher komme, als die von der Post vorgenommenen Veränderungen. Es fehle jedoch an einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehe, denn die Beeinträchtigung der Bausubstanz durch das bündige Abschneiden der Vergitterung sei minimal. Der optische Gesamteindruck der Anlage werde durch die Umgestaltung nicht verändert.

Entscheidung

Das Landgericht wies die Berufung ab und stellte fest, das der Klägerin kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG zusteht. Ein Anspruch auf Rückbau setzt voraus, dass infolge einer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ohne Zustimmung unzulässigen baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung eingetreten ist, die einen über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehenden Nachteil begründet und nur durch Rückbau zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13, -juris). Ein Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ausgangspunkt der Beurteilung ist der „Soll-Zustand“ bei der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Klagantrag war auf die Rückgängigmachung gerichtet. Die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Teileigentums der Beklagten war demgegenüber nicht streitgegenständlich. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, über welchen vom Kläger begehrten richterlichen Ausspruch einer Rechtsfolge im Prozess gestritten wird (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rn. 63, 65).

Praxishinweis

Bei der Bewertung des Begriff „Nachteil“ ist auf den Gesamteindruck der konkreten und individuellen Anlage abzustellen, was eine Einzelfallbetrachtung erfordert.