Stichwort: Asyl-und Ausländerrecht

I. Sachverhalt

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Anschließend stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Nachdem er dann noch einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, wurde er nach Italien abgeschoben. Anschließend wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2012, Az: 1 A 167/12 MD der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 14. November 2013 Az: 4 L 44/13, die Berufung der Beklagten abgewiesen.

II. Entscheidung

Ein Asylbewerber darf nur dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, so dass Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6/14.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass nach der Dublin-II VO ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden.

III. Praxistipp

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1.Alt. VwGO gegen die Entscheidung des Bundesamtes, verbunden mit der entsprechenden Klage, macht nur dann einen Sinn, wenn der Antragsteller und Asylbewerber Reise unfähig ist, da es in diesem Verfahren nur darum geht, wo das Asylverfahren stattfindet, nicht aber um die Fragestellung, ob er nach den europäischen oder jeweils nationalen Vorschriften der Antrag auf Asyl bzw. nach der Genfer Konvention oder dem nationalen Bleiberecht erfolgreich ist.