1. Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15.05.2014 die Gemeinde- und die Landkreisordnung, sowie das Verbandsgemeindegesetz zum Kommunalverfassungsgesetz (KVG) zusammengefasst, sodass ab dem 14. 07.2014 dieses neue Gesetz die Angelegenheiten regelt, die die Gemeinden, die drei kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und die Landkreise betreffen.

2. Haftung, § 34 KVG

Mit dieser Neuregelung hat der Landesgesetzgeber nicht nur einige Normen abgeschafft, wie zum Beispiel diejenigen, die die „alten“ Verwaltungsgemeinschaften betreffen, die es mittlerweile nicht mehr gibt, sondern auch eine neue Haftungsnorm, § 34 KVG, eingeführt. In ihrem Absatz 1 wird nunmehr regelt, dass ein in einem Ehrenamt oder zu sonstige ehrenamtliche Tätigkeit Berufener der Kommune, d. h. der Gemeinde, der Verbandsgemeinde und dem Landkreis, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nur dann haftet, wenn die Kommune nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Tritt also eine Versicherung ein und bezahlt den Schaden, so ist der in einem Ehrenamt stehende befreit. Nach § 34 Abs. 3 S. 1 KVG steht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Ermessen der zuständige Stelle, was einerseits der Rat der jeweiligen Kommune oder der Kreistag sein kann, im Übrigen entscheidet der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte d.h. der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder der Landrat. Eine entsprechende Abgrenzung sollte in der Hauptsatzung getroffen werden.

3. Haftungsbeschränkung

Interessant ist, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 34 Abs. 3 S. 2 KVG bei einem grob fahrlässigen Handeln, des in einem Ehrenamt stehenden oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit berufenen, den Schadensersatzanspruch auf das fünffache der durchschnittlich jährlichen Höhe der Aufwandsentschädigung beschränkt, die dieser nach § 35 Abs. 2 KVG erhält. Wird keine Aufwandsentschädigung bezahlt, so soll nach § 34 Abs. 3 S. 4 KVG eine angemessene Aufwandsentschädigung zu Grunde gelegt werden, die sich dann an eine fiktive Aufwandsentschädigung orientieren soll, die sich nach der Art und dem Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit orientieren soll. Im Konkreten bedeutet dies, dass bei einer vorsätzlichen Tat weiterhin die Kommune ihren Schadensersatzanspruch voll durchsetzen kann, während ab der „Stufe“ grobe Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung durch den Gesetzgeber eingeführt worden ist. In § 34 Abs. 4 KVG wird die Verjährung geregelt, wobei sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden hat, auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verweisen und damit gilt nunmehr die dreijährige Regelverjährungsfrist für derartige Schadensfälle.

4. Anwendung des § 34 für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Nach § 29 Brandschutz-und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) finden die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes, wie auch schon früher die Vorschriften der Gemeinde- und der Landkreisordnung im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren Anwendung, so dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im Brandschutz-und Hilfeleistungsgesetz § 34 KVG nunmehr auch für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in den Kommunen Anwendung findet. § 9 BrSchG, der die Rechtsstellung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren regelt, enthält keine Haftungsregelung für den Fall, dass die Kommune bei einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatzansprüchen geltend machen will. Auch § 10 Abs. 2 BrSchG regelt nur die Frage, dass Schäden, die Mitglieder im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehren bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen von dem Träger der Feuerwehr, der jeweiligen Kommune zu ersetzen sind. Es handelt sich daher um das Außenverhältnis zwischen einem geschädigten  Dritten und der jeweiligen Kommune. Da das Brandschutz-und Hilfeleistungsgesetz keine eigene Regelung für die Frage hat, ob ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden kann, gilt § 34 als Haftungsnorm für das Innenverhältnis zwischen der Kommune und dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, der den Schaden verursacht hat.

Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung dieser Norm eine für lange Zeit sehr schwierige Regelungsmaterie nunmehr überzeugend geregelt, da früher immer wieder strittig war, ob die entsprechenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes für diese Fälle uneingeschränkt zur Anwendung kommen könnten.