Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 – voralldingen darauf abgestellt, das die mögliche Zahlungspflicht des Mieters zum Zeitpunkt des Miet­vertrags­schlusses nicht einschätzbar ist.

Beinhaltet ein Mietvertrag eine Quoten­abgeltungs­klausel, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach einer solchen Klausel muss sich der Mieter an zu erwartende Schönheits­reparaturen nach einer bestimmten Quote beteiligen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsendes keine Schönheits­reparaturen durchgeführt werden müssen. Die unangemessene Benachteiligung liegt darin, dass in einem solchen Fall für den Mieter zum Zeitpunkt des Miet­vertrags­schlusses nicht absehbar ist, welche Zahlungspflicht auf ihn zukommt.

In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete der Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel, wonach die Mieterin die zu erwartenden Kosten für eine Schönheitsreparatur nach einer bestimmten Quote zahlen muss, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind.Der Bundesgerichtshof entschied gegen die klagende Vermieterin. Sie habe sich hinsichtlich ihres Kostenerstattungs-anspruchs nicht auf die Quotenabgeltungsklausel stützen können, da diese die Mieterin unangemessen benachteiligt habe und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sei.