Stichwort: Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er lüfte seit dem Tod seiner Frau nicht mehr ausreichend über die Fenster. Er halte seine Holzrolläden vielmehr ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.

II. Entscheidung

In dem Mietrechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 – Az.: 24 C 1355/13 zu Gunsten der Vermieterin entschieden und die Kündigung bestätigt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe.

Das Amtsgericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Dies müsse der Vermieter eines Mehrparteienhauses nicht dulden. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.

III. Praxistipp

Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als einen wichtigen Grund angesehen und man wird in Zukunft immer mehr dazu übergehen, starker Raucher auch in ihrer eigenen Wohnung zu disziplinieren, so dass das Rauchen nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch zuhause nur noch in einem gewissen Rahmen stattzufinden hat.

Anmerkung: Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, so dass es ncht rechtskräftig ist !