In Mietverträgen wird die Größe der Wohnung in der Regel mit angegeben, so dass, wenn festgestellt wird, dass die Wohnung 10 % und mehr kleiner ist als angegeben, der Mieter die Möglichkeit hat, den Mietzins entsprechend zu mildern.

Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem Urteil vom 10.11.2010 – VIII Z R 306/09 darauf hingewiesen, dass dies allerdings nur gilt, wenn eine derartige Vereinbarung auch im konkreten Mietervertrag aufgenommen worden ist.

Haben die Parteien beim Abschluss des Vertrages keine derartige Vereinbarung getroffen, kann sich der Mieter nicht darauf berufen und im Falle der Abweichung von mehr als 10 % auch keine Minderung des Mietzinses geltend machen.