Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind nicht als „Weltanschauung“ i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu werten
Stichwort: Allgemeines Gleichstellungsgesetz I. Sachverhalt Die Klägerin des Sachverhaltes hat u.a. an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die Klägerin bearbeitete als Redakteurin [...]